Beratungsschwerpunkt: Medizinprodukte Vertrieb und Handel
Ausbildung von Medizinprodukteberatern
§ 83 Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz – MPDG
Jeder, der in die sachgerechte Handhabung von Medizinprodukten einweist oder berufsmäßig Fachkreise informiert, ist ein Medizinprodukteberater im Sinne des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz – MPDG – (§50). Dabei ist es nicht wichtig, ob die Person diese Tätigkeiten für einen Hersteller, einen Händler oder für seine eigene Organisation durchführt. Die Art und Weise der Beratung (telefonisch, persönlich oder über das Internet) ändert nichts an den Verpflichtungen, die ein Medizinprodukteberater per Gesetz hat.
Nach dem Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz müssen Personen für diese Tätigkeit bestimmte Voraussetzungen erfüllen:
Erforderliche medizinische und medizinisch-technische Sachkenntnis
Erfahrung in der Informationsvermittlung
Erfahrung für die Einweisung in der Handhabung der Medizinprodukte
Die dort geforderte Sachkenntnis setzt sich aus zwei Teilen zusammen:
- Kenntnis der Produkte durch Berufsausbildung, Herstellerschulung oder Erfahrung
- Kenntnisse über die regulatorischen Verpflichtungen
Medizinprodukteberater müssen sich selbst auf dem aktuellen Stand halten und müssen den Nachweis ihrer aktuellen Sachkenntnis auf Verlangen den Zuständigen Behörden vorgelegen!
Gerne sprechen wir mit Ihnen über Ihren Schulungsbedarf und erstellen Ihnen ein Angebot für Inhouse-Schulungen und Ausbildung Ihrer Medizinprodukteberater. Nutzen Sie unsere Erfahrung für Ihren Erfolg!